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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 3 S 36.14, 3 M 62.14   

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https://dejure.org/2014,36495
OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 3 S 36.14, 3 M 62.14 (https://dejure.org/2014,36495)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 3 S 36.14, 3 M 62.14 (https://dejure.org/2014,36495)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2014 - 3 S 36.14, 3 M 62.14 (https://dejure.org/2014,36495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 16 Abs 1 S 5 AufenthG 2004
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks studienvorbereitender Maßnahmen; angemessener Zeitraum für ein Studium in Deutschland, einschließlich Vorbereitung am Studienkolleg; Einreise ohne vorherige Sprachkenntnisse

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 16 Abs 1 S 2 AufenthG, § 16 Abs 1 S 5 AufenthG
    Aufenthaltserlaubnis; studienvorbereitende Maßnahmen; Regelzeit; erforderliche Sprachkenntnisse; angemessener Zeitraum; Einreise ohne vorherige Sprachkenntnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 18 B 1483/11

    Vorliegen einer zeitlichen Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 3 S 36.14
    Vielmehr trägt er selbst unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2012, Az. 18 B 1483/11, vor, dass hinsichtlich dieser Zwei-Jahres-Frist von einer Regelzeit auszugehen sei.

    Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 18 B 1483/11 -, juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 11.01.2012 - 10 CS 11.2487

    Wiedereinsetzung; unverschuldete Fristversäumnis; aufenthaltserlaubnis zum Zwecke

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 3 S 36.14
    Die im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 10 CS 11.2487 -, juris Rn. 14).
  • VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Sprach erwerb "regelmäßig" binnen zweier Semester absolviert werden kann und dass studienvorbereitende Maßnahmen insgesamt "regelmäßig" innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandburg, B. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14 -, juris, Rn. 4, 5 und 8 u.a. unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 5.6.2012 - 18 B 1483/11 - juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen

    Die hiernach anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthalts in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2012 - 10 CS 11.2487 -, juris RdNr. 14; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, juris RdNr. 8).

    Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O. RdNr. 9; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, a.a.O. RdNr. 8).

    Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der zum Studium erforderliche Spracherwerb regelmäßig binnen zweier Semester und der darüber hinaus erforderliche Besuch eines Studienkollegs ebenfalls in aller Regel innerhalb von zwei Semestern erfolgreich absolviert werden kann (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, a.a.O. RdNr. 8) und dass bei einer Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen von deutlich mehr als zwei Jahren in der Regel die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit wird abschließen können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O. RdNr. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2017 - 2 M 39/17

    Studienvorbereitende Maßnahmen, Studienvorbereitung, Studienkolleg,

    Die hiernach anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthalts in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2012 - 10 CS 11.2487 -, Juris RdNr. 14, OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, juris RdNr. 8).

    Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O., RdNr. 9; OVG BBg. Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, a.a.O. RdNr. 8).

  • AGH Niedersachsen, 13.08.2018 - AGH 30/17
    Das Landgericht ... hat die vom Kläger eingelegte Berufung mit Urteil vom 23.12.2014 zurückgewiesen (3 S 36/14).
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